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Inhalt:

Aktuelle Infos zum Religionsunterricht

Die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht wirft viele organisatorische Fragen auf.
Untenstehend werden zentrale Fragen - in den essentiellen organisatorischen Eckpunkten in Rücksprache mit dem BMBWF - beantwortet. Für darüber hinaus gehende Anliegen wenden Sie sich bitte an Ihre Fachinspektorin bzw Ihren Fachinspektor.
Bitte berücksichtigen Sie, dass dieses Dokument den Stand vom 4.5.2020 wiedergibt.

23.04.2020, Nordrhein-Westfalen, ?bach-Palenberg: Zwei Sch?ler, einer davon mit einer Schutzmaske, bearbeiten Informatikaufgaben im Informatik-Grundkurs des Abiturjahrgangs am Carolus-Magnus-Gymnasium. Knapp sechs Wochen nach der Schlie?ung von Kitas
23.04.2020, Nordrhein-Westfalen, ?bach-Palenberg: Zwei Sch?ler, einer davon mit einer Schutzmaske, bearbeiten Informatikaufgaben im Informatik-Grundkurs des Abiturjahrgangs am Carolus-Magnus-Gymnasium. Knapp sechs Wochen nach der Schlie?ung von Kitas
Coronavirus - Übach-Palenberg | Jonas Güttler

Organisation und Inhalte des Religionsunterrichts

Findet Religionsunterricht statt?
Ja, Religionsunterricht findet als Präsenzunterricht wie im Stundenplan vorgesehen statt. Seitens des BMBWF wurde für die schrittweise Rückkehr in den Präsenzunterricht in den Schulen vorgegeben, dass der Unterricht stundenplanmäßig in allen Gegenständen stattfindet. Ausgenommen wurden aus hygienetechnischen Gründen zum Stand vom 4.5.2020 die Gegenstände Bewegung und Sport sowie Musikerziehung. Für den Religionsunterricht gibt es keine derartigen Gründe, weshalb er unter Berücksichtigung aller organisatorischen und hygienetechnischen Rahmenbedingungen zu organisieren ist.

Was passiert, wenn der Religionsunterricht für eine konkrete Klasse entfällt, weil der Unterricht gemäß dem regulären Stundenplan außerhalb des eingeschränkten Stundenplans stattfindet?
In diesem Fall wird für diese Klasse das distance learning in Religion fortgeführt.

Gibt es allgemein weiterhin distance learning?
Distance learning ist allgemein nicht mehr vorgesehen, sondern nur für bestimmte Ausnahmefälle (betreffend Religion siehe oben).

Wie werden die Schüler/innen beaufsichtigt, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen?
Das muss am Schulstandort unter Berücksichtigung des Hygienehandbuchs geklärt werden.

Wie holen Schüler/innen den Stoff nach, die wegen Corona nicht in die Schule kommen?
Schülerinnen und Schüler, die sich auf Grund der Corona-Krise nicht in der Lage sehen, dem Unterricht in der Schule beizuwohnen, oder wenn Eltern bzw. Erziehungsberechtigte auf Grund von Bedenken ihre Kinder nicht in die Schule schicken wollen, müssen dies auch nicht tun. Sie gelten als entschuldigt, sind aber verpflichtet, eine Begründung formal an die Schule zu übermitteln und den versäumten Stoff aufzuholen bzw. nachzulernen.
(Auszug aus dem Dokument des BMBWF „Eckpunkte der Aktivierung des Schulsystems“ vom 27.4.2020)
Diese Schüler/innen holen den Stoff genauso nach wie sonst, wenn sie entschuldigt dem Unterricht in der Schule fernbleiben (zB im Krankheitsfall). Das heißt, sie müssen sich über den Stoff informieren und diesen nachholen. Die Religionslehrer/innen sollen dabei mit gebotenem Augenmaß vorgehen.

Darf im Religionsunterricht gesungen werden?
Nein. Singen ist aufgrund der Atemhygiene nach aktuellem Stand grundsätzlich zu vermeiden.

Wie soll der Lehrplan in den verbleibenden Stunden des Schuljahres umgesetzt werden?
Hinsichtlich der Umsetzung des Lehrplans werden die Religionslehrer/innen um eine eigenverantwortliche und umsichtige Vorgehensweise ersucht, die der Situation angemessen ist. Zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der Organisation des Präsenzunterrichts die Anzahl der Unterrichtsstunden halbiert wird.

Einsatz der Religionslehrer/innen

Müssen Lehrer/innen, die der Risikogruppe angehören oder 60+ sind, in Präsenz unterrichten?
Grundsätzlich werden Risikogruppen durch das Gesundheitsministerium definiert. Bei individuellen Erkrankungen oder Vorerkrankungen von Schülerinnen und Schülern, am Standort tätigen Pädagoginnen und Pädagogen sowie weiterem Personal, definiert das der jeweils zuständige Arzt. Dies gilt auch für Personen, die mit den genannten Gruppen in einem Haushalt leben. Sie alle müssen nicht an die Schulen zurückkehren, außer es ist explizit von ihnen gewünscht. Weiters können auch Personen ab dem Alter von 60 Jahren der Schule fernbleiben.
Lehrerinnen und Lehrer, die den Risikogruppen angehören, müssen keinen Unterricht abhalten und sollen durch andere Lehrkräfte ersetzt werden. Als Ersatz für ausfallende Lehrerinnen und Lehrer sind jene Pädagoginnen und Pädagogen heranzuziehen, die bislang als Stützlehrerinnen und Stützlehrer oder in der Freizeitbetreuung tätig waren. Sofern dadurch entstehende Lücken bei Fächern oder Klassen entstehen, können andere Pädagoginnen und Pädagogen dafür herangezogen werden oder aber auch Studierende der Pädagogischen Hochschulen und Universitäten. Jene Lehrerinnen und Lehrer, die der Risikogruppe zuzurechnen sind, werden gebeten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ein Home-Office zu führen und die Arbeit an den Schulen pädagogisch zu unterstützen.
(Auszug aus dem Dokument des BMBWF „Eckpunkte der Aktivierung des Schulsystems“ vom 27.4.2020)

Wer gehört zur Risikogruppe?
Informationen dazu sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html

Müssen Religionslehrer/innen, die an mehreren Schulen unterrichten, zwischen den Schulstandorten pendeln?
Ja. Der Unterricht, der stundenplanmäßig stattfindet, muss abgehalten werden. Lehrer/innen müssen daher auch zwischen den Schulstandorten pendeln. Dabei kann in Absprache mit den Schulleitungen und den Religionslehrer/innen eine andere Aufteilung vereinbart werden. Wichtig ist, dass dabei die vereinbarte Lehrverpflichtung das Richtmaß für die Verwendung ist. Die Einhaltung der Hygienebestimmungen ist zu beachten (Händewaschen gleich beim Betreten des Schulgebäudes und beim Verlassen, Desinfektion, Abstand halten, Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln etc).

Müssen Religionslehrer/innen Beaufsichtigung und Hausübungs-betreuung übernehmen?
Im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung jedenfalls ja, sofern sie diese nicht durch die Abhaltung des Religionsunterrichts erfüllen.

Schulgottesdienste
Gottesdienstliche Feiern und rituelle Deutungen in erlaubten Settings sind gerade als Abschluss dieses Schuljahres, das für alle eine Ausnahmesituation dargestellt hat, wichtig. Zur konkreten Abhaltung verweisen wir auf die Richtlinien der Bischofskonferenz, die ab 15. Mai gelten. Nach jetziger Sicht sind daher Schlussgottesdienste in der bekannten Weise nicht möglich.

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