COVID - Maßnahmen
Schulgottesdienste und Religionsunterricht im Schuljahr 2020/21
UPDATE 3.11.2020:
Schulgottesdienste und Religionsunterricht im Schuljahr 2020/21: Einige Hinweise:
Müssen Religionslehrer/innen, die an mehreren Schulen unterrichten, weiterhin zwischen den Schulstandorten pendeln?
Ja. Der Unterricht, der stundenplanmäßig stattfindet, muss abgehalten werden. Lehrer/innen müssen daher auch zwischen den Schulstandorten pendeln. Für diese Lehrer/innen ist die Einhaltung der Hygienebestimmungen natürlich besonders wichtig (Händewaschen gleich beim Betreten des Schulgebäudes und beim Verlassen, Desinfektion, Abstand halten, Tragen des Mund-Nasen-Schutzes etc). Es wird dringend empfohlen, FFP2-Schutzmasken zu tragen, die an den Schulen zur Verfügung gestellt werden.
Muss verpflichtend ein MNS getragen werden?
Alle Personen im Schulgebäude sind verpflichtet, außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. Lehrkräfte und sonstiges Personal müssen einen MNS tragen, wenn der Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
Ab 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 kann die Schulleitung ergänzend zu den bisherigen Regelungen für bis zu zehn aufeinanderfolgende Schultage anordnen, dass einzelne Personengruppen oder alle Personen, die sich an der Schule aufhalten, während des gesamten Schultages einen MNS tragen müssen.
Ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) muss den Mund und die Nase nicht nur abdecken, sondern auch eng anliegen. Der MNS ist entweder mittels Gummi- oder Stoffbänder zu fixieren. Das Material hat eine mechanische Barriere zu bilden, um das Verspritzen von Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen zu vermeiden. Die Verwendung von Gesichtsvisieren (sog. „Face Shields“ bzw. „Mini Face Shields“) ist nicht mehr zulässig.
Schulgottesdienste können unter Beachtung der vorgegebenen Hygienemaßnahmen stattfinden. Das Bildungsministerium begrüßt „gemeinschaftsstiftende, soziale Aktivitäten, in denen das Miteinander im Vordergrund steht“[1], eine Durchmischung der Klassen soll aber möglichst vermieden werden.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen in einzelnen Schulen gilt folgende
GRUNDREGEL:
Nehmen nur Schüler/innen und Lehrpersonal an einer liturgischen Feier mit einem Priester bzw. einer/einem Wort-Gottes-Feier-Leiter/in teil, gelten die Regeln der Schule. Sobald schulfremde Personen dazukommen, gelten die Richtlinien für Gottesdienste [2].
Eine gute Abstimmung zwischen Religionslehrerinnen und Religionslehrern, Direktionen, Krisenteam, ggf. mit den Pfarrverantwortlichen und Schulpartnern ist zentral.
Die Bestimmungen zu den religiösen Übungen, die Richtlinien des BMBWF, der Bildungsdirektion und der österreichischen Bischofskonferenz sind zu beachten.[3]
Regeln für „einmalige“ Gottesdienste
Was bei Erstkommunion, Firmung, Erntedankfeier, Trauung, Taufe, Requiem, u. a. m. zu beachten ist. (Stand 7. Oktober)
Für „einmalige“ Gottesdienste, wie Erstkommunion, Firmung, Erntedankfeier, Trauung, Taufe, Requiem, u. a. m., gelten folgende Richtlinien [2]:
- Ein Mund-Nasen-Schutz muss während des gesamten Gottesdienstes getragen werden.
- Der Mindestabstand von zumindest einem Meter zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, ist unbedingt einzuhalten.
- Weiterhin sind Desinfektionsmittel bereitzustellen.
- Der gemeinschaftliche Gesang im Gottesdienst muss reduziert werden.
- Im Vorfeld des „einmaligen“ Gottesdienstes muss ein COVID-19-Präventionskonzept erarbeitet werden, dessen Einhaltung durch ein/e COVID-19-Beauftragte/r sichergestellt wird.
- Das Kontaktpersonenmanagement muss durch geeignete Maßnahmen wie zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze zu gewährleistet werden (z. B. Kennzeichnung durch Liedhefte, Klebepunkte …).
- Die Erfassung der Kontaktdaten der Mitfeiernden (Namen und Telefonnummer oder Email-Adresse) ist erforderlich.
- Die Kommunionspendung erfolgt ausschließlich in Form der Handkommunion.
- Bei Gottesdiensten im Freien müssen für alle Mitfeiernden Sitzplätze zur Verfügung gestellt werden (in einem Abstand von einem Meter). Dabei ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht notwendig (außer wenn der Mindestabstand bei der Ausübung eines liturgischen Dienstes nicht eingehalten werden kann).