Einführung Ethikunterricht
Bzgl. der nun beschlossenen gesetzlichen Grundlagen für die Einführung des Ethikunterrichts (verpflichtend für jene SchülerInnen, die keinen Religionsunterricht besuchen) mit dem Schuljahr 2021/22 aufsteigend ab der neunten Schulstufe AHS und BMHS (ausgenommen sind Berufsschulen und Polytechnische Schulen), weisen wir nochmals darauf hin, dass der Religionsunterricht für die Angehörigen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften weiterhin der reguläre Pflichtgegenstand ist. Es gibt daher für diese SchülerInnen kein „Wahlrecht“ im Sinne einer aktiven Anmeldung entweder zu Religion oder Ethik. Vielmehr löst erst die Abmeldung vom Religionsunterricht im Lauf der fünftägigen Abmeldefrist zu Beginn des Schuljahres die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts aus. SchülerInnen ohne religiöses Bekenntnis bzw. Angehörige von Bekenntnisgemeinschaften können sich nach wie vor in den ersten fünf Tagen des Schuljahres zum Freigegenstand Religion anmelden und nehmen dann nicht am Ethikunterricht teil.
Daher ist die Abmeldefrist zu Beginn des Schuljahres abzuwarten, da davor keine rechtswirksamen Entscheidungen der SchülerInnen getroffen werden können, ob sie den Religionsunterricht besuchen oder nicht. Durchführungsregelungen seitens des BMBWF zu Ressourcenbewirtschaftung und Organisation des Ethikunterrichts werden für Februar erwartet. Erst dann können die Schulen weitere Planungsschritte setzen.
Unter https://www.schulamt.at/ethik-im-ru/ gibt es Handreichungen, wo die vielfältigen ethischen Themen der Religionslehrpläne prägnant dargestellt und zugänglich gemacht sind. So soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Religionsunterricht explizit auch werterziehende und ethisch bildende Ziele verfolgt und die Glaubensinhalte des Christentums immer auch auf gesellschaftsgestaltende soziale Praxis abzielen.
Wir hoffen, Ihnen damit einerseits eine Argumentationshilfe im aktuellen Diskurs zu geben und andererseits künftige projektartige Interaktionen zwischen Religions- und Ethikunterricht anzustoßen.