Anmeldung zum bzw. Abmeldung vom Religionsunterricht

Hinweise
für die Organisation des Religionsunterrichtes zu Schulbeginn
Schulbeginn (Einschreibung)
zu klären ist:
Welchem Bekenntnis gehört das Kind an?
- Einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
- Einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft
- Ohne Bekenntnis
Nimmt das Kind am Religionsunterricht teil?
- Bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Pflichtgegenstand mit Abmeldemöglichkeit
- Bei staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften Freigegenstand am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
- Bei ohne Bekenntnis:
Freigegenstand am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft
Vorschriften für die Abmeldung:
- In der ersten 5 Tagen
- schriftlich
- Bei der Schulleitung
- Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes durch die Eltern / Erziehungsberechtigten
- Nach Vollendung des 14. Lebensjahres durch das Kind selbst
- Die Abmeldung ist den Religionslehrerinnen / Religionslehrern zur Kenntnis zu bringen.
- Der Widerruf der Abmeldung kann jederzeit erfolgen.
Vorschriften für die Anmeldung als Freigegenstand
- In der ersten 5 Tagen
- schriftlich
- Bei der Schulleitung
- Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes durch die Eltern / Erziehungsberechtigten
- Nach Vollendung des 14. Lebensjahres durch das Kind selbst
- Zustimmung der betreffenden Religionslehrerin / des betreffenden Religionslehrers
- Kinder zählen zur Gruppe dazu. Die Teilnahme am Freigegenstand Religion wird benotet und sie erhalten ein Buch aus der Schulbuchaktion.
- Wie werden jene Kinder beaufsichtigt, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen?
- abgemeldet
- als Mitglied einer staatliche eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder ohne Bekenntnis –> nicht zum RU als Freigegenstand angemeldet,
- es gibt kein Angebot eines RU einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, weil nur 2 Schülerinnen und Schüler oder Kirche / Religionsgesellschaft kann RU nicht besorgen.