Zeugnis

Schulnachricht / Zeugnis
zu beachten ist: siehe RS BMUKK 5/2007
- An allen Schulen, an welchen Religionsunterricht als Pflichtgegenstand vorgesehen ist (das sind sämtliche gesetzlich geregelten Schularten mit Ausnahme der Berufsschulen in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien sowie alle Schulen mit eigenem Organisationsstatut), ist in der Rubrik "Pflichtgegenstände" die Gegenstandsbezeichnung "Religion" bei allen Schülern und Schülerinnenunabhängig von ihrem Bekenntnis - jedenfalls anzuführen.
- Bei Schülern und Schülerinnen, welche den Religionsunterricht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 RelUG besuchen, ist neben der Gegenstandsbezeichnung "Religion" auch die diesbezügliche Beurteilung aufzunehmen.
- Bei Schülern und Schülerinnen, welche gemäß § 1 Abs. 2 RelUG vom Religionsunterricht abgemeldet sind, ist die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in der Rubrik "Pflichtgegenstände" anzuführen, der vorgesehene Raum für die Beurteilung ist jedoch gemäß § 2 Abs. 9 der Zeugnisformularverordnung durchzustreichen. Ein auf die Abmeldung hinweisender Vermerk darf nicht aufgenommen werden.
- Bei Schülern und Schülerinnen, welche ohne Bekenntnis sind, ist ebenfalls die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in der Rubrik "Pflichtgegenstände" anzuführen und der vorgesehene Raum für die Beurteilung gemäß § 2 Abs. 9 der Zeugnisformularverordnung durchzustreichen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Schüler bzw. Schülerinnen den Religionsunterricht auf Grund einer freiwilligen Anmeldung als Freigegenstand besuchen. In diesem Fall ist die Gegenstandsbezeichnung "Religion" auch in die Rubrik "Freigegenstände" einzutragen und dort die entsprechende Beurteilung aufzunehmen.
- Der vorstehende Absatz gilt ebenso für Schüler und Schülerinnen, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören.
- Bei Schülern und Schülerinnen, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, und einen außerhalb des Schulunterrichtes organisierten Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft besuchen ist gleichfalls die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in der Rubrik "Pflichtgegenstände" anzuführen und der vorgesehene Raum für die Beurteilung gemäß § 2 Abs. 9 der Zeugnisformularverordnung durchzustreichen. Es bestehen keine Bedenken, dass auf Ersuchen der Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres auf Ersuchen des Schülers bzw. der Schülerin selbst, sofern eine diesbezügliche Bestätigung des betreffenden Religionslehrers bzw. der betreffenden Religionslehrerin beim Klassenlehrer/bei der Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand abgegeben wird, unter analoger Anwendung des § 2 Abs. 8 der Zeugnisformularverordnung zusätzlich folgender Vermerk angebracht wird: „Der Schüler/die Schülerin hat den Religionsunterricht der/des ............................... besucht.“
- in den Leerraum ist die im Anhang B angeführte Langbezeichnung der betreffenden staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft einzufügen.
- Die Aufnahme einer Beurteilung dieses außerschulischen Religionsunterrichtes ist jedoch unzulässig.