Pendlerpauschale

Allgemeines zum Pendlerpauschale (Quelle: www.bmf.gv.at)
Allgemeine Informationen rund um das Pendlerpauschale, von welchen Faktoren es abhängt und wie es funktioniert.
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das "kleine" oder "große" Pendlerpauschale.
Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.
Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.
Entfernung | Betrag/Monat 2016 | Jahresbetrag 2016 |
---|---|---|
bei mindestens 20 km bis 40 km | 58,00 Euro | 696,00 Euro |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 113,00 Euro | 1.356,00 Euro |
bei mehr als 60 km | 168,00 Euro | 2.016,00 Euro |
Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Entfernung | Betrag/Monat 2016 | Jahresbetrag 2016 |
---|---|---|
bei mindestens 2 km bis 20 km | 31,00 Euro | 372,00 Euro |
bei mehr als 20 km bis 40 km | 123,00 Euro | 1.476,00 Euro |
bei mehr als 40 km bis 60 km | 214,00 Euro | 2.568,00 Euro |
bei mehr als 60 km | 306,00 Euro | 3.672,00 Euro |
Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden. Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu, ebenso bei nicht über ein Kalenderjahr hinausgehenden Karenzurlauben.
Auch Teilzeitbeschäftigten, die mindestens einen Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, steht ein Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu, nicht jedoch während einer Karenz.
Während des Jahres können Sie das Pendlerpauschale bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber beantragen. Verwenden Sie dazu bitte den Pendlerrechner und drucken nach Eingabe Ihrer Basisdaten das Formular L34EDV aus. Vergewissern Sie sich, ob Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale ab Beginn Ihrer Beschäftigung bzw. ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat.
Wenn Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt hat, ist keine Geltendmachung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Wurde das Pendlerpauschale bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie dieses auch bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umgehend Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber mit.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Ihre Angaben gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind Sie verpflichtet, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale zu berichtigen und die Lohnsteuer nachzuzahlen.