Aufgaben im "C-Topf APS"/Beratungstätigkeit VL pd
Alle ReligionslehrerInnen im Pflichtschulbereich haben im Rahmen Ihrer Lehrverpflichtung Leistungen aus dem sogenannten C-Topf zu erbringen (neben der Unterrichtszeit mit den Kindern und der Vorbereitungszeit).
Das Dokument im Anhang listet eine Auswahl der Tätigkeiten auf, die ein/e Religionslehrer/in im C-Topf zu erbringen hat.
Die Jahresstundenanzahl wird vom LSR für jedes Jahr berechnet, im Normalfall beträgt die Jahresarbeitszeit 1.776 Stunden, ab dem 26. Dienstjahr 1.736 Stunden.
Rechenbeispiel für eine/n Vertragsreligionslehrer/in, Vollbeschäftigung, Pflichtschule
bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres | Jahresstunden | Wochenstd. | gesamt |
Topf A: Unterricht/Aufsicht | 792 | 22 | |
Topf B: Vor- und Nachbereitung | 660 | 1.776 | |
Topf C: sonstige Tätigkeiten | 324 |
ab dem 43. Lebensjahr | Jahresstunden | Wochenstd. | gesamt |
Topf A: Unterricht/Aufsicht | 792 | 22 | |
Topf B: Vor- und Nachbereitung | 660 | 1.736 | |
Topf C: sonstige Tätigkeiten | 284 |
das heißt: bei einem RL mit Hauptschulvertrag (21h LV) erhöht sich die Anzahl der C-Topf-Stunden auf 380 bzw. 340
Beratungstätigkeit für RL im Schema pd:
Zusammenfassung aus den Durchführungsrichtlinien des LSR für Stmk (2015):
Die Unterrichtsverpflichtung im PD beträgt bei Vollbeschäftigung 24 Stunden -> 22 davon sind unterrichtliche Tätigkeiten
Pädagogische Kernaufgaben:
- Unterricht, qualifizierte Betreuung von Lernzeiten,
- Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und
- Evaluierung der eigenen Lehrleistung (laut Durchführungsrichtlinien des LSR für Stmk)
Die verbleibenden 2 Stunden können wie folgt abgedeckt werden (jeweils 1 Stunde):
- Klassenführung
- Wahrnehmung des Qualitätsmanagement auf Schulebene
- Fachkoordination
- Koordination an NMS und
- Qualifizierte Beratungstätigkeiten
Liegt 1. bis 4. nicht vor (wie meistens bei RL) sind qualifizierte Beratungstätigkeiten im Umfang von 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen.
Diese können in geblockter oder regelmäßiger Form stattfinden, sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und in geeigneter Form bekannt zu machen.
Sie sind in Form von BES (Beratung von Eltern und Schüler/innen) und BELB (Beratung im Sinne der Lernbegleitung) zu erbringen.
Möglichkeiten für die Beratungstätigkeit von Religionslehrer/innen im PD*
BES: Beratung von Schüler/innen und Schülern und Eltern (außerhalb der Sprechstunden) könnten für Religion sein:
- Beratungstätigkeiten im Sinne der Schulpastoral inklusive Koordinationsgespräche mit allen Schulpartnern, Mitarbeit im Krisenteam, Schüler/innensprechstunde …
- Beratungstätigkeiten in Bezug auf religiöse Erziehung, Fest- und Feiergestaltung (schulisch und fachspezifisch) Blockung ist oft sinnvoll
BELB:
- Beratungstätigkeiten für Schüler/innen mit besonderen Bedürfnissen – ob im regulären Unterricht oder in Time-out Klassen
- Beratungstätigkeit im Sinne der Lernbegleitung, integrativ und als Unterstützung für einzelne Schüler/innen
*diese Möglichkeiten wurden mit dem LSR für Stmk abgesprochen.
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